Zum 31. Juli 2008 hatten 1.192 zuvor geduldete Menschen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a oder § 104b AufenthG in Bayern erhalten, davon 769 jedoch nur auf Probe. Nach der IMK-Regelung erhielten bereits zuvor 1.700 Menschen eine Aufenthaltserlaubnis.Die Anzahl der Ablehnungen sowie der noch nicht entschiedenen Anträge nach § 104a oder § 104b AufenthG sowie eine Aufschlüsselung der Ausschlussgründe liegen derzeit noch nicht vor und werden erst nach der Landtagswahl abfragbar sein.
In der Beratungspraxis sowie in Gesprächen mit AnwältInnen zeigt sich jedoch, dass der vorrangige Ausschlussgrund Verurteilungen zu insgesamt mehr als 50 Tagessätzen, bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nur von Ausländern begangen werden können, ist. Der Großteil der Vergehen lässt sich unmittelbar auf die prekäre soziale und rechtliche Situation geduldeter Flüchtlinge in Bayern zurückführen (Arbeitsverbote, das Sachleistungsprinzip, welches maximal 40 Euro Bargeld im Monat vorsieht, sowie die Enge und die problembeladene Situation in den Gemeinschaftsunterkünften). So kumulieren meist geringe Verurteilungen wegen Ladendiebstahl, Schwarzfahren, Konflikten in den Unterkünften oder Schwarzarbeit, die dann letztendlich zu einem Überschreiten der Grenzen von 50 Tagessätzen führt. Hinzukommt noch der Ausschluss eines (jedoch wesentlich geringeren) Teils der Antragssteller durch Haft- und Bewährungsstrafen. Gleichzeitig haben viele Geduldete Strafbefehle wegen der Verletzung der Passpflicht und/oder der Residenzpflicht oft widerspruchslos akzeptiert, was zu einer Überschreitung der Grenze von 90 Tagessätzen bei dieser Art von Straftaten führt.
Bei der Frage der notwendigen Erfüllung der Mitwirkungspflicht muss ein differenzierteres Bild gezeichnet werden. Zum einen sind die Bayerischen Umsetzungshinweise insofern realitätsnah, als grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass ein überwiegender Teil der Antragsberechtigten ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Damit die gesetzliche Altfallregelung trotzdem nicht ins Leere läuft, sollen grundsätzlich nur Personen ausgeschlossen werden, welche eine Einreise mit gefälschten Dokumenten oder eine Identitätstäuschung mit gefälschten Dokumenten versucht haben. In allen anderen Fällen soll die Integrationsleistung gegenüber der schwere der Nichtmitwirkung abgewogen werden. Dies hat zum Ergebnis, dass die zuständigen Behörden in größeren Städten (z.B. München, Nürnberg, Regensburg, Würzburg) dazu tendieren, lediglich bei groben und langfristigen Identitätstäuschungen von diesem Ausschlussgrund Gebrauch zu machen und dieser kaum eine Rolle spielt. In kleinen Städten und Gemeinden wird dies jedoch sehr unterschiedlich gehandhabt. Dort ist die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht teilweise sogar das zentrale Ausschluskriterium (z.B. Zentrale Ausländerbehörde bei der ZRS Nordbayern). Zum Teil reicht es hierbei aus, dass jahrelang kein Pass vorgelegt wurde (z.B. Straubing, Schwandorf), eine falsche Wohnanschrift im Herkunftsland angegeben wurde (z.B. Neustadt an der Aisch), oder die Botschaften des Herkunftslandes auf Anfrage angeben, diese Person nicht registriert zu haben (z.B. Zentrale Ausländerbehörde bei der ZRS Nordbayern).
Ein häufiger Ausschlussgrund ist zudem die Unterbrechung des Aufenthalts. Während bei der IMK-Regelung eine Unterbrechung des Aufenthalts lediglich von der Aufenthaltsdauer abgezogen wurde, führt dies bei der gesetzlichen Regelung zum sofortigen Ausschluss.
Inwieweit die eigenständige Lebensunterhaltssicherung noch zu einem wesentlichen Ausschlusskriterium wird, muss abgewartet werden, da jedoch 70 Prozent der Menschen mit bewilligtem Antrag die Aufenthaltserlaubnis bisher nur auf Probe erteilt wurden, droht diesen der Statusverlust, d. h. die erneute Duldung oder gar die Abschiebung, wenn bis Ende 2009 keine dauerhafte Beschäftigung nachgewiesen wird, die den Lebensunterhalt sichert.